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Vereinssatzung:
Zweck des Vereins ist die Förderung der Fischerei und der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei, des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes, sowie der Gewässerschutz.
Besondere Ziele des Vereins sind der Schutz, die Erhaltung, die Reinhaltung und die Verbesserung der Gewässer, die Hege und Pflege standortgerechter und artenreicher Fischbestände sowie deren fischereiliche Nutzung.
Der Verein betätigt sich weder parteipolitisch noch konfessionell und verhält sich in Fragen der Parteipolitik und Religionen neutral.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitglied anderer Zusammenschlüsse (Verbände) werden.
Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Alle Ämter in Organen und sonstigen Gremien werden ehrenamtlich ausgeübt.
Mitglieder der Organe und der Gremien können angemessene Aufwandsentschädigungen sowie Aufwendungsersatz erhalten. Soweit Aufwendungsersatz pauschaliert sein soll, muss der Aufwand offensichtlich entstanden und angemessen sein. Einzelheiten werden durch den Vereinsvorstand festgelegt. Voraussetzung für die Zahlung von Pauschalen ist, dass diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.
Satzung und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der Verein im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
Rechtsgrundlagen sind also:
die Satzung,
die Geschäftsordnung,
die Beitragsordnung
die Finanzordnung
die Jugendordnung
die Gewässerordnung,
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, sowie den Jugendmitgliedern.
Auf Antrag des Vereinsvorstandes können vom Vorstand, Personen, die sich um die Fischerei, sowie den Umwelt- und Naturschutz oder den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen und sind von der Beitragszahlung freigestellt. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher
Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, auf der Basis eines Erlaubnisscheines die Vereinsgewässer fischereilich zu nutzen.
Entsprechendes gilt für die vereinseigenen Anlagen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
die Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen,
die festgesetzten Beiträge zu leisten,
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung an den Verein zu entrichten.
Datenverarbeitung und Datenschutz:
Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 2 dieser Satzung, erfasst der Verein die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten der Vereinsmitglieder.
Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft und Disziplinarmaßnahmen
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt; dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens 3 Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden,
durch Tod,
durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied des Vereins
den Interessen des Vereins zuwider handelt oder einen bindenden Beschluss des Vereins trotz schriftlicher Abmahnung nicht befolgt,
seiner Pflicht zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt
Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung des Vereinsvorstands; er Bedarf der Begründung. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung dieser Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich einzureichen und zu begründen.
Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf folgende Disziplinarstrafen-maßnahmen.
zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern,
Verweis mit und ohne Auflage,
Verwarnung mit oder ohne Auflage,
mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf Vereinsvermögen und sind zur Leistung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung sowie
der Vereinsvorstand
Die Haftung der Mitglieder der Organe und der besonderen Vertreter wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verband einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Diese setzt sich zusammen aus:
den anwesenden Vereinsmitgliedern,
dem Vereinsvorstand,
den Ehrenmitgliedern,
den Kassenprüfern.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden oder einem Stellvertreter nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher durch den Vereinsvorstand. Eine fristgemäße Bekanntgabe im örtlichen Amtsblatt erfüllt diese Bedingung.
Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, dass die Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen wird.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Den Protokollführer bestimmt der Leiter der Versammlung. Zur Protokollführung dürfen auch elektronische Aufzeichnungsmedien benutzt werden.
Das Protokoll ist vom Vorstand oder dem Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist wie folgt festgelegt:
Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Jugendmitglieder haben je eine Stimme.
(Bei geschäftsunfähigen Minderjährigen unter sieben Jahren (§ 104 Ziff. 1 BGB) ist jedoch darauf zu achten, dass diese nicht selbst stimmberechtigt sind, sondern durch die
gesetzlichen Vertreter, nämlich die beiden sorgeberechtigten Elternteile (so der gesetzliche Regelfall) vertreten werden.
Auf die Einhaltung der Regelungen zur Stimmberechtigung hat der Versammlungsleiter zu achten, da er sonst eine unwirksame Beschlussfassung der Mitgliederversammlung riskiert.]
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben je eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.
Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit dies nicht anders geregelt ist. Ihrer Beschlussfassung
unterliegen insbesondere:
die Wahl der Kassenprüfer,
die Entlastung des Vereinsvorstandes,
die Genehmigung des Haushaltsplanes,
die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
Für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist regelmäßig vorzusehen:
Jahresbericht des Vorstandes,
Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung,
Genehmigung des Haushaltsplanes,
Anträge, bei Bedarf wird vorgesehen:
Satzungsänderungen,
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Die Wahlen an der Mitgliederversammlung sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die absolute Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden jeweils nicht mitgezählt. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich zugegangen sein.
Von dieser Regelung sind nicht betroffen: Sachanträge zu Angelegenheiten, die für die Beratung oder Beschlussfassung nach der Tagesordnung vorgesehen ist.
„Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Die gesetzliche Vertretung des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.“
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vereinsvorstand befugt,
einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen.
Scheidet der Erste Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden ist.
Der Vereinsvorstand kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Zur Einberufung ist er verpflichtet, wenn von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gestellt wird.
Angelegenheiten, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können erst nach der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wieder Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vereinsvorstand, stattfinden.
Die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vorher erfolgen.
Die Bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Der Vereinsvorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart,
dem Gewässerwart und seinem Stellvertreter
dem Sportwart,
dem Jugendwart und seinem Stellvertreter
dem Pressewart,
und zwei weitere beratende Mitglieder
dem Gerätewart
dem Platzwart
dem Hauswart
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vereinsvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach Satzung anders geregelt ist.
Näheres regeln die Ordnungen nach § 4. Diese werden vom Vereinsvorstand beschlossen.
§ 15 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
Die Vereinskasse wird durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre.
Die Aufgaben der Kassenprüfer sind in der Finanzordnung festgelegt.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und den bestehenden Ordnungen selbständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
Diese bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.
Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll anzufertigen.
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die diesen Tagesordnungspunkt bei der Einladung vorgesehen hat.
Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen eines Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben und in diesem
Zusammenhang Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen,
über die die nächste Mitgliederversammlung informiert werden muss.
Die beschließende Mitgliederversammlung ermächtigt den Vereinsvorstand solche Beanstandungen einer Behörde durch Vorstandsbeschluss beheben zu dürfen.
Nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister wird die Neufassung der Satzung, der Zeitpunkt des Inkrafttretens und das Eintragungsdatum den Mitgliedern mitgeteilt.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 80 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Liquidator.
…………… Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes, insbesondere des Fischschutzes, die Förderung der Tierzucht, insbesondere der Fischzucht, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie der Förderung des Umweltschutzes.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.06.2016 beschlossen.
Die bisher gültige Satzung tritt außer Kraft.